Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil entschieden, wann ein beruflich genutztes Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen ist und wann nicht. Dabei wurde im wesentlichen die gängige Auslegung der Finanzämter bestätigt.
Dabei gilt grundsätzlich, daß derjenige, der von zu Hause aus arbeitet, die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer in vielen Fällen unbegrenzt absetzen darf. Das gilt häufig aber auch nur begrenzt bis 1250 Euro im Jahr als Werbungskosten.
Als Grundsatz gilt dabei, daß ein Home-Office der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit sein muß, damit der Aufwand für das Arbeitszimmer in vollem Umfang abzugsfähig ist. Dabei kann ein begrenzter steuerlicher Abzug in Höhe von bis zu 1250 Euro im Jahr gewährt werden, wenn für die Tätigkeit sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. |
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte dabei klar, dass auch dann kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn der Steuerzahler in seinem Dienstzimmer durch die konkreten Arbeitsbedingungen erheblich gestört werde. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Lärm so groß ist, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte zur Lärmschutzverordnung überschritten werden.
Ein anderer Fall kann eintreten, wenn ein Büroraum so klein ist, dass die Arbeitsstättenverordnung zur Größe von Dienstzimmern nicht eingehalten wird. Oder aber es ist ein Raum, von dem wegen Sanierungsbedarf eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Dann rechtfertigt dies laut den Richtern den begrenzten Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmers ebenso wie die Situation, dass sich acht Arbeitnehmer drei Arbeitsplätze im Unternehmen teilen müssen.